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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils ZK 2013 521: Obergericht

Der Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. November 2013 betrifft die Verjährung von Unterhaltsbeiträgen. Gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR verjähren periodische Leistungen nach fünf Jahren. Eine Teilzahlung unterbricht die Verjährung nur für die entsprechende Monatsschuld. Im vorliegenden Fall wurden Abschlagszahlungen für Unterhaltsforderungen geleistet, jedoch nicht als generelle Anerkennung der Schulden betrachtet. Die Gerichtskosten betrugen CHF 0, und die unterlegene Partei war die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin A (weiblich).

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK 2013 521

Kanton:BE
Fallnummer:ZK 2013 521
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid ZK 2013 521 vom 18.12.2013 (BE)
Datum:18.12.2013
Rechtskraft:Der Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Verjährung von Unterhaltsbeiträgen
Schlagwörter : Schuld; Beschwerdegegner; Unterhaltsbeiträge; Zahlung; Teilzahlung; Bezug; Leistung; Verjährung; Leistungen; Gesamtbetrag; Unterhaltspflicht; Betreibung; Forderung; Abschlagszahlungen; Schuldner; Unterhaltsforderung; Entscheid; Oberrichter; Rechtsöffnung; Bull; Unterhaltsbetreffnisse; Unterhaltsforderungen; Monatsschuld; Anerkennung; Gericht; Unterhaltsbeiträgen
Rechtsnorm:Art. 128 OR ;Art. 135 OR ;Art. 81 KG ;Art. 86 OR ;Art. 87 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schmid, Schweizer, Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. Aufl., Art. 260 StPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK 2013 521

ZK 2013 521 - Verjährung von Unterhaltsbeiträgen
ZK 13 521, publiziert Februar 2014

Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern


vom 27. November 2013


Besetzung

Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Bähler und Oberrichter Kiener
Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte

A
Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin

gegen

B
vertreten durch Fürsprecher X
Gesuchsgegner/Beschwerdegegner



Gegenstand
definitive Rechtsöffnung

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Rickli, vom 10. September 2013




Regeste:
• Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 128 Ziff. 1 OR; Art. 135 Ziff. 1 OR
• Gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR verjähren periodische Leistungen jede für sich - nach Ablauf von jeweils fünf Jahren. Der Umstand, dass schlussendlich ein Gesamtbetrag aus Unterhaltspflicht offen bleibt, ändert nichts daran, dass nicht dieser Gesamtbetrag zu einem einheitlichen Zeitpunkt verjährt, sondern die einzelnen Unterhaltsbetreffnisse je nacheinander. Eine Teilzahlung kann demnach bei Unterhaltsforderungen nicht in Bezug auf die gesamte ausstehende Schuld verjährungsunterbrechend wirken, sondern nur in Bezug auf eine Monatsschuld.
• In der Leistung einer Teilzahlung liegt keine generelle Anerkennung noch nicht honorierter Unterhaltspflichten.


Redaktionelle Vorbemerkungen:
Mit Scheidungsurteil wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Anfangs 2009 bezahlte er CHF 100.00. Von Februar 2010 bis April 2012 leistete er zudem regelmässige Abzahlungen. Die Unterhaltsausstände von Mai 2004 bis Juli 2008 wurden von der Beschwerdeführerin im Juli 2012 in Betreibung gesetzt. Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdeführerin für einen Teilbetrag die definitive Rechtsöffnung und erwog, die restliche Forderung beschlage Unterhaltsschulden für die Zeit vor August 2007, welche verjährt seien. Als verjährungsunterbrechende Handlung wurde eine Betreibung im Juli 2012 akzeptiert, nicht hingegen die vom Beschwerdegegner geleisteten Abschlagszahlungen. Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Verjährung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vor August 2007 und macht geltend, durch die Abschlagszahlungen habe der Beschwerdegegner konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgehe, noch Unterhaltsbeiträge zu schulden. Die Teilzahlung(en) würde in Bezug auf die gesamten ausstehenden Unterhaltsbeiträge verjährungsunterbrechend wirken. Demgegenüber hält der Beschwerdegegner dafür, er habe nie zum Ausdruck gebracht, eine Schuld anzuerkennen.


Auszug aus den Erwägungen:
(...)
IV.
( )
3. Gemäss Art. 135 OR wird die Verjährung unterbrochen: (Ziff. 1) durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zinsund Abschlagszahlungen, Pfandund Bürgschaftsbestellung; (Ziff. 2) durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage Einrede vor einem staatlichen Gericht einem Schiedsgericht, sowie durch Eingabe im Konkurs.
4. Unterhaltsbeiträge stellen periodische Leistungen dar (vgl. Robert K. Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 128 OR). Gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR verjähren periodische Leistungen jede für sich - nach Ablauf von jeweils fünf Jahren. Der Umstand, dass schlussendlich ein Gesamtbetrag aus Unterhaltspflicht offen bleibt, ändert nichts daran, dass nicht dieser Gesamtbetrag zu einem einheitlichen Zeitpunkt verjährt, sondern die einzelnen Unterhaltsbetreffnisse je nacheinander (vgl. Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O., N. 2 zu Art. 128 OR, wonach periodische Leistungen separat fällige, periodisch wiederkehrende Einzelleistungen aus einheitlichem Grund sind [Hervorhebung beigefügt]). Eine Teilzahlung kann demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bei Unterhaltsforderungen nicht in Bezug auf die gesamte ausstehende Schuld verjährungsunterbrechend wirken, sondern nur in Bezug auf eine Monatsschuld. In der Leistung einer Teilzahlung liegt keine generelle Anerkennung noch nicht honorierter Unterhaltspflichten.
5. Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).
6. Vorliegend hat der Beschwerdegegner anlässlich der Zahlung von Januar 2009 nicht präzisiert, an welche Monatsschuld seine Teilzahlung anzurechnen sei (vgl. GB 4). In Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR wird die Zahlung deshalb der zuerst verfallenen Schuld - den Unterhaltsbeiträgen für den Monat Mai 2004 von CHF 375.00 (vgl. GB 3) angerechnet. Betreffend diese Schuld wirkte die Zahlung verjährungsunterbrechend. Mit den drei weiteren Zahlungen von jeweils CHF 100.00 in den Monaten Februar, April und Mai 2010 (vgl. GB 3) tilgte der Beschwerdegegner die Unterhaltsforderung für den Monat Mai 2004 gänzlich und begann sodann mit der Abzahlung des Unterhaltsbeitrages für den Monat Juni 2004 (CHF 750.00). Im Mai 2010, als der Beschwerdegegner mit CHF 25.00 die Unterhaltsschuld von Juni 2004 abzutragen begann, war diese bereits verjährt (vgl. Art. 128 Ziff. 1 OR). Folglich konnten die Zahlungen für diese Unterhaltsforderungen keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr zeitigen.
7. Festzuhalten gilt es, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen wäre, die Abschlagszahlungen nicht an die älteste, sondern an jüngere Forderungen anzurechnen und dies entsprechend zu quittieren (vgl. Art. 86 Abs. 2 OR). In diesem Fall wäre ihr die Argumentation der Verjährungsunterbrechung in Bezug auf die tangierte Forderung, nicht aber der Gesamtschuld, offen geblieben. Da die Beschwerdeführerin eine solche Erklärung unbestrittenermassen nicht abgegeben hat, bleibt es indes dabei, dass erst die Betreibung von Juli 2012 für die noch offenen, noch nicht verjährten Unterhaltsbetreffnisse verjährungsunterbrechend wirkte (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR; vgl. pag. 21, 157. 173). Die vor August 2007 fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge sind verjährt. Für diese kann keine definitive Rechtsöffnung mehr erteilt werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
( )


Hinweis:
Der Entscheid ist rechtskräftig.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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